Unsere Satzung
(Stand: 26. November 2009)
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen „GLS Treuhand e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes alle rechtsfähigen Vereinigungen werden, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der Steuergesetze sind.
Der Austritt aus dem Verein kann mit 6-monatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Durch einstimmigen Beschluss des Aufsichtsrates kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
§ 3 Zwecke
Der Verein will die Arbeit seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit im In- und Ausland werbend unterstützen sowie Spenden sammeln, verwalten und den Zwecken der Mitglieder endgültig zuführen. Die gemeinnützigen Zwecke der Mitglieder, wie sie sich aus deren Satzung ergeben, sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung; § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.
Gleichzeitig sollen Einrichtungen geschaffen werden, an die sich die Mitglieder bei der Durchführung ihrer Vorhaben um Rat und Unterstützung auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet wenden können. Die Einrichtungen sollen außerdem eine Koordinierung der einzelnen Vorhaben und eine Zusammenfassung der finanziellen Mittel ermöglichen.
Der Verein kann Studenten gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 7 AO durch Zuwendungen unterstützen. Andere hilfsbedürftige Personen können unterstützt werden, wenn bei ihnen die Voraussetzungen der Mildtätigkeit gemäß § 53 AO vorliegen.
Zu den Zwecken des Vereins gehört auch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 24 AO, indem der Verein beispielsweise natürlichen und juristischen Personen, die aus privater Initiative allein oder mit anderen öffentliche Aufgaben erfüllen wollen, als selbstloser und gemeinnütziger Rechtsträger und Vermittler zur Verfügung steht. Allein und mit anderen Trägern dieser Art wird er die wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung und Fundierung solcher Einrichtungen fördern sowie die rechtlichen Grundlagen und Methoden praktizierend erforschen, mit denen in einer pluralen Gesellschaft jeder Staatsbürger in eigener Verantwortung das Gemeinwohl auf wissenschaftlichem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet jederzeit selbstlos, d.h. nicht in erster Linie aus privatem Interesse, fördern kann.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nicht steuerbegünstigte Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Aufsichtsrat.
a) DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Verein fasst seine Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung. In jedem Kalenderjahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden; darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn es der Vorstand oder eine Gruppe von wenigstens 5 Mitgliedern für erforderlich hält.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung, die mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post zu geben ist. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge, die außerdem behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden.
Die Mitglieder werden auf der Versammlung durch ihre satzungsmäßigen Vertreter oder ihren Geschäftsführer vertreten. Satzungsmäßige Vertreter können das Mitglied allein vertreten, auch wenn sie nur gemeinsam mit einem anderen Vertreter zeichnungsberechtigt sind. Ein Nachweis der Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann verlangt werden. Mittels schriftlicher Vollmacht kann sich jedes Mitglied auch durch andere Personen vertreten lassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung soll ihre Beschlüsse nach Möglichkeit im Konsens fassen; soweit dies nicht erreicht werden kann, beschließt sie mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt; das Protokoll muss von einem Vorstandsmitglied und einem Teilnehmer der Mitgliederversammlung, der nicht Vorstandsmitglied ist, unterschrieben werden.
b) DER VORSTAND
Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er wird von mindestens zwei, höchstens fünf Personen gebildet, die vom Aufsichtsrat für jeweils drei Jahre bestellt werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds bestellt der Aufsichtsrat – soweit erforderlich – für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, sonst nach Stimmenmehrheit. Der Vorstand übt seine Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus. Er erhält hierfür eine angemessene Vergütung. Daneben erhalten Vorstandsmitglieder ihre Auslagen erstattet. Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand gibt sich selbst seine Geschäftsordnung.
Aufsichtsrat und Vorstand können gemeinsam besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB für einzelne Aufgabenbereiche bestellen. Ein besonderer Vertreter ist jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
c) DER AUFSICHTSRAT
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und wacht über seine Tätigkeiten. Gemeinsam mit dem Vorstand erarbeitet er die Leitlinien der Arbeit des Vereins. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat jederzeit Rechenschaft schuldig. Der Aufsichtsrat kann jederzeit eines (oder mehrere) seiner Mitglieder beauftragen, die Unterlagen der Geschäftsführung einzusehen, zu prüfen und von der Geschäftsführung jede ihm erforderlich erscheinende Auskunft verlangen.
Der Aufsichtsrat kann jederzeit den Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn nach seiner Wahrnehmung der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben nicht erfüllen.
Der Aufsichtsrat hat bis zu neun Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Amtszeit dauert auf jeden Fall bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich. Jährlich wird ein Drittel des Aufsichtsrats turnusmäßig neu bzw. wiedergewählt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Aufsichtsratsmitglieder sollen nicht älter als 70 Jahre sein.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und eine/n stellvertretende/n Sprecher/in.
Aufsichtsratssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt, darüber hinaus wenn es das Vereinsinteresse verlangt.
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, ansonsten nach Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu protokollieren. Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen den Vorstand zur Teilnahme ohne Stimmrecht je nach Bedarf oder regelmäßig hinzuziehen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz der ihnen im Rahmen der Tätigkeit erwachsenen Auslagen eine angemessene Sitzungsvergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Aufsichtsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Soweit ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht vorliegt und ein besonderes Bedürfnis gegeben ist, wird die Höhe des Beitrages vom Vorstand festgesetzt bis zur Bestätigung oder Neuregelung durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Soweit Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht anwesend oder vertreten sind, hat der Vorstand die Stimmen nach Abschluss der Mitgliederversammlung von den einzelnen Mitgliedern unter Mitteilung des in der Mitgliederversammlung erzielten Ergebnisses einzuholen.
Das Vereinsvermögen muss bei Auflösung des Vereins oder Änderung seiner bisherigen Zwecke den Einrichtungen seiner Mitglieder zufließen. Die entsprechenden Beschlüsse dürfen erst nach Anhörung der Finanzbehörden ausgeführt werden.
§ 7 Satzungsänderungen / Anlage
Jeweils mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes sind ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt werden und die die Grundsätze dieser Satzung nicht berühren, allein zu beschließen und durchzuführen. Das gilt entsprechend für die Fortschreibung der Anlage gemäß § 3, Abs. 1, Satz 2; Fortschreibung erfolgt bei Neuaufnahmen, beim Ausscheiden sowie bei Änderungen der gemeinnützigen Zwecke von Mitgliedern, sofern dadurch die Liste der Mitgliederzwecke eine Änderung erfährt.
§ 8 Errichtung
Der Verein soll mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister errichtet sein.
Anlage 1
zur Satzung der GLS Treuhand e.V., Bochum:
Die der GLS Treuhand e.V. in Bochum als Dachverband angeschlossenen Mitgliedsorganisationen fördern je für sich mildtätige oder folgende gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 AO Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 23.
